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Statuten des Vereins fasd-netzwerk.at (Fetale Alkoholspektrumstörung)

(i.d.F vom 18.4.2024)


§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "fasd-netzwerk.at" (Fetale Alkoholspektrumstörung)

(2) Er hat seinen Sitz in Neusiedl am See und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich

(3) Zur besseren Erreichung seiner Ziele kann der Verein Landesstellen als Zweigstellen ohne Rechtspersönlichkeit und Zweigvereine mit eigener Rechtspersönlichkeit einrichten.


§ 2: Ziele und Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, im Wesentlichen mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. BAO.
2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
4. Die Ziele des Vereins sind:

  • Hilfestellung, Beratung und Aufklärung von Menschen, die von FASD betroffen sind, deren Angehörigen, Betreuer und sonstige Personen, die mit FASD Betroffenen arbeiten
  • Betrieb von Selbsthilfegruppen für FASD Betroffene, deren Angehörige, Betreuer und sonstigen Personen, die mit FASD Betroffenen arbeiten
  • Aufklärung der Öffentlichkeit über die Auswirkung von Alkohol in derSchwangerschaft
  • Zusammenarbeit mit Fachleuten zum Thema Fetale Alkoholspektrumstörungen (FASD)
  • Zusammenfassung der Forschungsergebnisse/Literatur
  • Eigene Fortbildungen
  • Betreiben einer Internetpräsenz und Betreuung von Online-Selbsthilfegruppen
  • Zusammenarbeit mit Verbänden und Institutionen, die eine gleiche oder ähnliche Zielsetzung haben.
  • Organisation und Durchführung von Seminaren und Vortragsveranstaltungen
  • Interessenvertretung von Betroffenen


§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

a) Vorträge, Seminare und Veranstaltungen, die zum Ziel haben, das Verständnis über FASD (Fetal Alcohol Spectrum Disorder) zu vertiefen, aktuelle Therapiemethoden bekannt zu machen und den Umgang mit dieser Behinderung zu erleichtern

b) Zusammenkünfte zur Förderung des Gedankenaustausches und von Kontakten von FASD-Betroffenen und deren Angehörigen

c) Öffentlichkeitsarbeit jeglicher Art in Wort und Schrift wie Vorträge, Workshops, Zusammenkünfte sowie sonstige Veranstaltungen, welche geeignet sind, das aktuelle Wissen über FASD und alle damit in Zusammenhang stehenden Fragen zu verbreiten

d) die Abhaltung von Kongressen, Symposien und Workshops, die Teilnahme an solchen Veranstaltungen

e) die Kontaktaufnahme mit Organisationen, welche auf dem Gebiet der Betreuung von FASD-Betroffenen sowie der Erforschung und Prävention von FASD tätig sind und den Erfahrungsaustausch sowie die gegenseitige Unterstützung fördern

f) Herausgabe von Publikationen sowie Einrichtung und Betrieb einer Website, die alle Fragen im Zusammenhang mit FASD und das Vereinsgeschehen behandeln

g) Bildung und Förderung von Selbsthilfegruppen; die Einrichtung und Betreuung von Bewegungs- und Therapiegruppen (auch gegen allfällige Kostenbeteiligung der Teilnehmer)

h) Krankheitsbezogene Beratung und Unterstützung von FASD-Betroffenen und Angehörigen in Sozialfragen, bei juristischen Problemen, durch psychosoziale Beratung, Unterstützung bei behördlichen Angelegenheiten, finanziellen Anträgen, und weiteren krankheitsbedingten Problemen

i) Führung eines Beratungszentrums für FASD-Betroffene und deren Angehörige.

j) Sonstige zur Erreichung des Vereinszwecks zweckmäßige oder notwendige Tätigkeiten entsprechend der Bestimmungen lit. a) bis lit. j).

k) Mitgliedschaft in Vereinen zur Erreichung und Förderung des Vereinszwecks.

l) Die Gründung und Beteiligung an Unternehmen (z.B. in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ausschließlich gemeinnützige im Wesentlichen mildtätige Zwecke verfolgen und deren Unterstützung, sofern derartige Unternehmen den vom Verein unter lit h) und lit j) angeführten mildtätigen Tätigkeiten dient. (sowie die finanzielle, personelle und/oder organisatorische Unterstützung von Einrichtungen oder Gesellschaften (z.B. in der Rechtsform einer GmbH), die vom Verein zur Durchführung der unter lit. h) und lit. j) angeführten Tätigkeiten errichtet werden.)

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Mitgliedsbeiträge
b) Einnahmen aus der Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen, Seminaren, Workshops und Unternehmungen aller Art, wie Vereinsfeste, Benefizveranstaltungen, Flohmärkte, Vergnügungs- oder Sportveranstaltungen, Fundraising Events, Forschungs- und Förderprojekte
c) Freiwillige Spenden (inklusive Sach- und Zeitspenden) und Sammlungen
d) Geschenke, Erbschaften, Vermächtnisse, Widmungen, Stiftungen und sonstige Zuwendungen
e) Zuschüsse durch Gebietskörperschaften und Krankenkassen
f) Kostenersatz durch Leistungsempfänger
g) Sponsor-Einnahmen
h) Druckkostenbeiträge und Werbeeinnahmen, Herausgabe von Vereinsmedien
i) Subventionen und Förderungen
j) Erträgnisse des vereinseigenen Vermögens, wie Zinserträge, Erträge aus
Wertpapier- und sonstiger Kapitalveranlagung
k) Sonstige Einkünfte

(4) Der Verein unterwirft sich den für das Spendengütesiegel aufgestellten Regeln hinsichtlich Werbung, Spendensammlung und Verwaltungsaufwand. Die Letztverantwortung für Lauterkeit in der Werbung und Spendensammlung wird nicht an Dritte übertragen.


§ 4: Mittelverwendung

(1) Die Mittel dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder weder Gewinne noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(2) Davon ausgenommen sind angemessene Vergütungen, Aufwandsentschädigungen und Gehälter von Angestellten.
(3) Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5: Arten der Mitgliedschaft

Mitgliedsarten:
a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen
und ihre Arbeitsleistung in den Verein einbringen.
b) Unterstützende Mitglieder, sind Mitglieder die den Verein vor allem durch
Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern. Mitglieder von Zweigvereinen
(institutionelle Mitglieder) sind gleichzeitig auch unterstützende Mitglieder des
Hauptvereines.
c) Institutionelle Mitglieder: Dies sind gemeinnützige Fachvereinigungen oder
Fachinstitutionen und Gebietskörperschaften, die im Bereich des
Vereinszwecks tätig oder daran interessiert sind, sich mit den Zwecken und
Zielen des Vereins identifizieren und ihren Sitz in Österreich haben.
d) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um
den Verein ernannt werden.


§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann von physischen und juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften und Gebietskörperschaften erworben werden.

Über die Aufnahme von ordentlichen, unterstützenden und institutionellen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden

Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen, unterstützenden und institutionellen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme von ordentlichen, unterstützenden und institutionellen Mitgliedern bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.


§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann zum 31. Dezember jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich per Post oder e-mail mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit des postalischen Austritts ist das Datum des Poststempels maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.


§ 8 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und sonstiger Beiträge wird von der Mitgliederversammlung über Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Die Festlegung von Beiträgen kann in einer Beitragsordnung erfolgen.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Fällen herabzusetzen oder das Mitglied vorübergehend von der Zahlung ganz zu befreien.

(3) Die Anpassung von laufenden Beiträgen in einer den allgemeinen Verbraucherpreisindex nicht übersteigenden Art und Weise kann durch den Vorstand erfolgen


§ 9: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 10: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 11 und 12), der Vorstand (§§
13 bis 15), die Rechnungsprüfer (§ 20) und das Schiedsgericht (§ 21).


§ 11: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 13 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültige Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 12: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes, des Kassaberichts, des Berichtes der Rechnungsprüfer und die Erteilung der Entlastung;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein, welche über die Beauftragung von Prüfungstätigkeiten hinausgehen;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; eine solche Beschlussfassung ist nur möglich, wenn ein entsprechender Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung (§ 11 Abs.3) enthalten war.
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
j) Entscheidung über Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung. Anträge von Mitgliedern müssen längstens 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung eingelangt sein.


§ 13: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 8 Mitgliedern, und zwar aus 1 Obmann/Obfrau und 1 Stellvertreter/in, sowie weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit  aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche  Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.


§ 14: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

(8) Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind;

(9) Die Entscheidung in Angelegenheiten von Einrichtungen, die der Verein gemäß § 3 Abs. (1) lit. k) errichtet hat, insbesondere die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten.


§ 15: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen


§ 16: Beiräte

(1) Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung einen Beirat ernennen. Dem Beirat obliegt die Beratung des Vorstandes und der Generalversammlung in allen medizinischen und therapeutischen Belangen. Der Vorstand kann auch nach Bedarf weitere Beiräte und Ausschüsse berufen. Die Mitarbeit im Beirat ist ehrenamtlich.


§ 17: Landesstellen

(1) Landesstellen und deren Leiter werden über Beschluss des Vorstandes eingerichtet bzw. bestellt und aufgelöst bzw. abberufen.

(2) Aufgabe der Landesstellen ist die Förderung und Umsetzung der Ziele des Vereins sowie der vom Vorstand gefassten Beschlüsse in bestimmten Regionen und Bundesländern.

(3) Das einheitliche Auftreten des Gesamtvereins und seiner Landesstellen nach außen ist ein wesentlicher Teil der gemeinsamen Identität.

(4) Die Landesstellen können regionale Projekte finanziell selbständig abwickeln. Der Landesstellenleiter und sein Stellvertreter sind für deren Gebarung verantwortlich und haften auch für diese.

(5) Durch Rechtsgeschäfte der Landesstellen wird der Verein nur dann verpflichtet, wenn diese die satzungsmäßige Zeichnung der vertretungsbefugten Vereinsorgane tragen. Für alle anderen Rechtsgeschäfte haften jene Mitglieder der Landesstellenleitung zur ungeteilten Hand, die bei Abschluss des Rechtsgeschäftes unbefugt als Vertreter des Vereins aufgetreten sind.

(6) Die Landesstelle muss dem Vorstand mindestens sechs Wochen vor der Generalversammlung den Tätigkeitsbericht sowie den Rechnungsabschluss zur Genehmigung vorlegen.

(7) Der Rechnungsabschluss jeder Landesstelle muss vor der Generalversammlung von zwei Rechnungsprüfern geprüft werden.


§ 18: Umlaufbeschlüsse

(1) Die Generalversammlung und der Vorstand können in dringenden Fällen die Beschlüsse auch im Wege eines schriftlichen „Umlaufbeschlusses“ fassen. (Post, E-Mail).

(2) Wenn 1/3 der Stimmberechtigten in der Generalversammlung, ein Mitglied des Vorstandes gemäß § 13 Abs.1 im konkreten Anlassfall gegen die schriftliche Beschlussfassung im Umlaufweg Einspruch erhebt, ist eine derartige Beschlussfassung unzulässig.

(3) Das Ergebnis des schriftlichen Umlaufbeschlusses ist allen Mitgliedern des jeweiligen Organs unverzüglich bekannt zu geben.

(4) Angelegenheiten der Generalversammlung, zu deren Beschlussfassung 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich sind, können nicht im Wege eines schriftlichen Umlaufbeschlusses beschlossen werden.


§ 19: Virtuelle Sitzungen

(1) Die Generalversammlung und Vorstandssitzungen können auch als virtuelle Versammlungen in Form einer Videokonferenz stattfinden. Verfügen TeilnehmerInnen nicht über die erforderlichen technischen Voraussetzungen, so können diese auch rein akustisch via Telefon teilnehmen, es dürfen jedoch maximal die Hälfte der TeilnehmerInnen akustisch zugeschaltet sein.

(2) Die Entscheidung über Einberufung der virtuellen Sitzung/ Versammlung und welche Technologie dabei verwendet wird, obliegt dem Vorstand.

(3) Die in den Statuten definierten Fristen gelten sinngemäß.

(4) Die Einladung zu den Sitzungen müssen Informationen darüber enthalten, welche organisatorische und technische Voraussetzungen für die virtuelle Versammlung/Sitzung bestehen.


§ 20: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 13 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.


§ 21: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 22: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Körperschaft für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.


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