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Statuten


Statuten des Vereins fasd-netzwerk.at (Fetale Alkoholspektrumstörung) (4.Dezember 2019)
 
 
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
 
(1) Der Verein  führt den Namen ”fasd-netzwerk.at (Fetale Alkoholspektrumstörung)
 
(2) Er hat seinen Sitz in Neusiedl am See und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
 
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
 
 
§ 2: Ziele und Zweck
 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, im Wesentlichen mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. BAO. 2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. 3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 4. Die Ziele des Vereins sind:
 
 Hilfestellung, Beratung und Aufklärung von Menschen, die von FASD betroffen sind, deren Angehörigen, Betreuer und sonstige Personen, die mit FASD Betroffenen arbeiten  Betrieb von Selbsthilfegruppen für FASD Betroffene, deren Angehörige, Betreuer und sonstigen Persone, die mit FASD Betroffenen arbeiten  Aufklärung der Öffentlichkeit über die Auswirkung von Alkohol in der Schwangerschaft  Zusammenarbeit mit Fachleuten zum Thema Fetale Alkoholspektrumstörungen (FASD)  Zusammenfassung der Forschungsergebnisse/Literatur  Eigene Fortbildungen  Betreiben einer Internetpräsenz und Betreuung von OnlineSelbsthilfegruppen  Zusammenarbeit mit Verbänden und Institutionen, die eine gleiche oder ähnliche Zielsetzung haben.  Organisation und Durchführung von Seminaren und Vortragsveranstaltungen  Interessenvertretung von Betroffenen
 
 
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
 
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
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  (2) Als ideelle Mittel dienen
 
a) Vorträge, Seminare und Veranstaltungen, die zum Ziel haben, das Verständnis über FASD (Fetal Alcohol Spectrum Disorder) zu vertiefen, aktuelle Therapiemethoden bekannt zu machen und den Umgang mit dieser Behinderung zu erleichtern b) Zusammenkünfte zur Förderung des Gedankenaustausches und von Kontakten von FASD-Betroffenen und deren Angehörigen c) Öffentlichkeitsarbeit jeglicher Art in Wort und Schrift wie Vorträge, Workshops, Zusammenkünfte sowie sonstige Veranstaltungen, welche geeignet sind, das aktuelle Wissen über FASD und alle damit in Zusammenhang stehenden Fragen zu verbreiten d) die Abhaltung von Kongressen, Symposien und Workshops, die Teilnahme an solchen Veranstaltungen e) die Kontaktaufnahme mit Organisationen, welche auf dem Gebiet der Betreuung von FASD-Betroffenen sowie der Erforschung und Prävention von FASD tätig sind und den Erfahrungsaustausch sowie die gegenseitige Unterstützung fördern f) Herausgabe von Publikationen sowie Einrichtung und Betrieb einer Website, die alle Fragen im Zusammenhang mit FASD und das Vereinsgeschehen behandeln g) Bildung und Förderung von Selbsthilfegruppen; die Einrichtung und Betreuung von Bewegungs- und Therapiegruppen (auch gegen allfällige Kostenbeteiligung der Teilnehmer) h) Krankheitsbezogene Beratung und Unterstützung von FASD-Betroffenen und Angehörigen in Sozialfragen, bei juristischen Problemen, durch psychosoziale Beratung, Unterstützung bei behördlichen Angelegenheiten, finanziellen Anträgen, und weiteren krankheitsbedingten Problemen i) Führung eines Beratungszentrums für FASD-Betroffene und deren Angehörige. j) Sonstige zur Erreichung des Vereinszwecks zweckmäßige oder notwendige Tätigkeiten entsprechend der Bestimmungen lit. a) bis lit. j). k) Die Gründung und Beteiligung an Unternehmen (z.B. in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ausschließlich gemeinnützige im Wesentlichen mildtätige Zwecke verfolgen und deren Unterstützung, sofern derartige Unternehmen den vom Verein unter lit h) und lit j) angeführten mildtätigen Tätigkeiten dient. (sowie die finanzielle, personelle und/oder organisatorische Unterstützung von Einrichtungen oder Gesellschaften (z.B. in der Rechtsform einer GmbH), die vom Verein zur Durchführung der unter lit. h) und lit. j) angeführten Tätigkeiten errichtet werden.) 
 
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
 
a) Mitgliedsbeiträge b) Einnahmen aus der Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen, Seminaren, Workshops und Unternehmungen aller Art, wie Vereinsfeste, Benefizveranstaltungen, Flohmärkte, Vergnügungs- oder Sportveranstaltungen, Fundraising Events, Forschungs- und Förderprojekte c) Freiwillige Spenden (inklusive Sach- und Zeitspenden) und Sammlungen d) Geschenke, Erbschaften, Vermächtnisse, Widmungen, Stiftungen und sonstige Zuwendungen e) Zuschüsse durch Gebietskörperschaften und Krankenkassen f) Kostenersatz durch Leistungsempfänger
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g) Sponsor-Einnahmen h) Druckkostenbeiträge und Werbeeinnahmen, Herausgabe von Vereinsmedien i) Subventionen und Förderungen j) Erträgnisse des vereinseigenen Vermögens, wie Zinserträge, Erträge aus Wertpapier- und sonstiger Kapitalveranlagung k) Sonstige Einkünfte
 
(4) Der Verein unterwirft sich den für das Spendengütesiegel aufgestellten Regeln hinsichtlich Werbung, Spendensammlung und Verwaltungsaufwand. Die Letztverantwortung für Lauterkeit in der Werbung und Spendensammlung wird nicht an Dritte übertragen.  
 
§ 4: Mittelverwendung
 
(1) Die Mittel dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder weder Gewinne noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.   (2) Davon ausgenommen sind angemessene Vergütungen, Aufwandsentschädigungen und Gehälter von Angestellten. (3) Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 5: Arten der Mitgliedschaft
 
Mitgliedsarten:
 
a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und ihre Arbeitsleistung in den Verein einbringen. b) Unterstützende Mitglieder, sind Mitglieder die den Verein vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern. Mitglieder von Zweigvereinen (institutionelle Mitglieder) sind gleichzeitig auch unterstützende Mitglieder des Hauptvereines. c) Institutionelle Mitglieder: Dies sind gemeinnützige Fachvereinigungen oder Fachinstitutionen und Gebietskörperschaften, die im Bereich des Vereinszwecks tätig oder daran interessiert sind, sich mit den Zwecken und Zielen des Vereins identifizieren und ihren Sitz in Österreich haben. d) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
 
 
§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft
 
(1) Die Mitgliedschaft kann von physischen und juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften und Gebietskörperschaften erworben werden. 
 
Über die Aufnahme von ordentlichen, unterstützenden und institutionellen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
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Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen, unterstützenden und institutionellen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme von ordentlichen, unterstützenden und institutionellen Mitgliedern bis dahin durch die Gründer des Vereins. 
 
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
 
 
§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
 
(2) Der Austritt kann zum 31. Dezember jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich per Post oder e-mail mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit des postalischen Austritts ist das Datum des Poststempels maßgeblich. 
 
 
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
 
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
 
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
 
 
§ 8 Mitgliedsbeitrag
 
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und sonstiger Beiträge wird von der Mitgliederversammlung über Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Die Festlegung von Beiträgen kann in einer Beitragsordnung erfolgen. 
 
(2) Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Fällen herabzusetzen oder das Mitglied vorübergehend von der Zahlung ganz zu befreien. 
 
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(3) Die Anpassung von laufenden Beiträgen in einer den allgemeinen Verbraucherpreisindex nicht übersteigenden Art und Weise kann durch den Vorstand erfolgen
 
§ 9: Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
 
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
 
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
 
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
 
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
 
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
 
 
§ 10: Vereinsorgane
 
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 11 und 12), der Vorstand (§§ 13 bis 15), die Rechnungsprüfer (§ 16) und das Schiedsgericht (§ 17).
 
 
§ 11: Generalversammlung
 
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet  alle vier Jahre statt.
 
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
 
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
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b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 13 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
 
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
 
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
 
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
 
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
 
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
 
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
 
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
 
 
§ 12: Aufgaben der Generalversammlung
 
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
 
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;  b) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes, des Kassaberichts, des Berichtes der Rechnungsprüfer und die Erteilung der Entlastung
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c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein, welche über die Beauftragung von Prüfungstätigkeiten hinausgehen;  e) Entlastung des Vorstands; f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; eine solche Beschlussfassung ist nur möglich, wenn ein entsprechender Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung (§ 11 Abs.3) enthalten war. i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. j) Entscheidung über Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung. Anträge von Mitgliedern müssen längstens 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung eingelangt sein.
 
 
§ 13: Vorstand
 
(1) Der Vorstand besteht aus  mindestens 2 und höchstens 8 Mitgliedern, und zwar aus 1 Obmann/Obfrau und 1 Stellvertreter/in, sowie weiteren Vorstandsmitgliedern. 
 
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
 
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt  vier  Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
 
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
 
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
 
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
 
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren
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ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
 
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
 
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
 
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
 
 
§ 14: Aufgaben des Vorstands
 
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; (2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; (3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten; (4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; (5) Verwaltung des Vereinsvermögens; (6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern; (7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. (8)  Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind; (9) Die Entscheidung in Angelegenheiten von Einrichtungen, die der Verein gemäß § 3 Abs. (1) lit. k) errichtet hat, insbesondere die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten.
 
 
§ 15: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
 
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
 
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der
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Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
 
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
 
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
 
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
 
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
 
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
 
§ 16: Rechnungsprüfer
 
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
 
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
 
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 13 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
 
§ 17: Schiedsgericht
 
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“
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